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Schicken Sie uns Ihre Anfragen per E-Mail über unser Kontaktformular. Der Einzelhandel darf nach dem Prinzip „click & meet“ Termine für persönliche Kundenbesuche vergeben. Der Mindestabstand erhöht sich auf 5 m. Geöffnet. Personen, die sich innerhalb der vergangenen 10 Tage in dem Vereinigtem Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet sich in eine 10-tägige Quarantäne zu begeben und das zuständige Gesundheitsamt telefonisch, per E-Mail oder mit Hilfe der digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ zu informieren. Weitere Informationen: in Außenbereichen gilt eine Maskenpflicht nach § 8 der Verordnung sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr. Aufenthalt und Hygiene: Erlaubt. Staatsbürger der EU-Staaten können mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass einreisen. - Einzelfallbefreiungen durch das zuständige Gesundheitsamt sind weiterhin möglich. Steuerung des Zutritts; Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend (auch auf Wochenmärkten, einschließlich der Wege und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen); es gelten die Abstandsregeln; Hygienekonzept erforderlich. Personen, die ihren Wohnsitz (Meldeadresse) in Landkreisen oderkreisfreien Städten haben, in den die 7-Tage-Inzidenz über 150 liegt, werden aufgefordert, keine Einrichtungen, Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe oder sonstige Stätten in einem anderen Landkreis oder kreisfreienStadt aufzusuchen, die in ihrem eigenen Landkreis oder ihrer eigenen kreisfreien Stadt aufgrund der Infektionslage geschlossen sind. Bis zunächst 17.03.2021 gelten zudem weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde sind Einreisende aus Risikogebieten dazu verpflichtet, sich einem Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Die Plätze und Einrichtungen werden von Behörden festgelegt. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln.
Aktuell im Detail durch Verordnungen nicht geregelt und/oder kommuniziert. Eingeschränkt geöffnet. Aufenthalt und Hygiene: Eingeschränkt. Aufenthalt und Hygiene: Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt; nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, Terminvergabe erforderlich, Hygienekonzept erforderlich, medizinische Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten, für Dienstleistungen, bei denen nicht
dauerhaft eine Maske getragen werden kann muss ein Selbst- oder Schnelltest vorgelegt werden, es gilt das Hygienerahmenkonzept für körpernahe Dienstleistungen. Dezember 2020 nach Nordrhein-Westfalen eingereist sind. Dokumentationspflicht personenbezogener Daten. Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Einführung von Heimtieren: Hunde, Katzen, Frettchen: Volksfeste, Festivals, Dorf-,Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veran-staltungen sind verboten.
Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 500 Teilnehmenden sind zulässig (Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln). Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, können Museen, Galerien, etc. März 2021 in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 28. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19 Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen; Friseurbetriebe können unter Auflagen wieder öffnen. frühestens ab dem 15.03.2021 öffnen. Aufenthalt und Hygiene: Nicht gestattet. Darüber hinaus dienen die auf den Internetseiten des Deutschen Olympischen Sportbundes veröffentlichten Leitplanken und Hygienekonzepte als Orientierung: https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus Kontaktfreier Sport in Innenräumen kann bei einer über 14 Tage stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern mit entsprechenden Auflagen ab dem 22. Es wird empfohlen die Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Öffnung und Zugang: Eingeschränkt geöffnet; Keine Übernachtungsangebote für touristische Zwecke.
Zulässig sind berufliche veranlasste Aufenthalte, medizinisch veranlasste Aufenthalte, zwingend sozial-​ethisch veranlasste Aufenthalte. Steuerung des Zutritts; medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend (in gemeinschaftlich genutzten Räumen); es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen. Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privat genutzem Raum richten sich nach der 7-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Möglichkeit, die Absonderung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise zu beenden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, entfällt bei Einreise aus Virusvariantengebieten. An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Davon kehrten 656 wieder nach Deutschland zurück. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen von maximal fünf Personen aus höchstens zwei unterschiedlichen Haushalten. Steuerung des Zutritts; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln. Weitere Informationen: Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt. Öffnung und Zugang: Eingeschränkt geöffnet. Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten. Weitere Informationen: Es gelten die Hygiene- und Infektionsstandards für die Gastronomie (Artikel I) Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist untersagt. Auf Spielplätzen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Kinder dürfen hier den Mindestabstand unterschreiten. Aufenthalt und Hygiene: Untersagt. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist. Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. 1 Kunde pro 10 m² Bei einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von über 800 Quadratmeter gilt: max. Öffnung und Zugang: Geschlossen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen werden oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Personen, die sich innerhalb der vergangenen 10 Tage in einem internationalen RKI-Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben und das zuständige Gesundheitsamt mit Hilfe der digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ zu informieren. Der Mindestabstand zwischen zulässigen Gruppierungen erhöht sich auf 3 m. Fitnessstudios dürfen unter Hygieneauflagen öffnen: Terminvergabe verpflichtend, eine Person je 40 m² Trainingsfläche, Hygienekonzept erforderlich, Dokumentationspflicht personenbezogener Daten, Geöffnet. Plätzen mit Publikumsverkehr (die Festlegung erfolgt durch die Kommunen) sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen untersagt. Kann bei einer über 14 Tage eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern mit entsprechenden Auflagen ab dem 22. Veranstaltungen, deren Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht und Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel erworben wurden, ist untersagt. Begleitung von Kindern bei einem Krankhausaufenthalt) oder zwingenden sozial-ethischen Zweck (z.B. (mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung). Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 unterschritten, kann kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, stattfinden. Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen a) auf Märkten, b) in Warteschlangen, c) auf Parkplätzen, d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen, e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen und f) unbeschadet des Buchstaben d auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden; Von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel. Lebensjahr bleiben unberücksichtigt.
Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste sind untersagt. Gestattet. Zollfrei sind pro Person Waren bis zum Wert von 300 Euro (Landweg) bzw. Steuerung des Zutritts. Öffnung und Zugang: In dieser Verordnung nicht eindeutig genannt. Öffnung und Zugang: Geöffnet. - Es gibt ein gestuftes System von Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zur Quarantäne bei Einreise aus einem Risikogebiet. Bewirtung nur zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages; Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Weitere Informationen: Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände; Regelmäßige Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Sanitäranlagen; Regelmäßige Lüftung von Innenräumen. Ausnahmen: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten; Betriebskantinen und Beherbergungsbetriebe für eigenen Hausgäste (hauptsächlich Geschäftsreisende) sowie für die Bewirtung zugelassener Veranstaltungen; Autobahnraststätten und Autohöfe. Gestattet. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich; Weitere Informationen: Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist die Öffnung für den Publikumsverkehr auf die Übernachtungsgäste beschränkt. Weitere Informationen und Schutzstandards zu Corona des Tourismusverbands Mecklenburg-Vorpommern: https://tourismus.mv/corona. Eingeschränkt geöffnet. Detaillierte Informationen s. Hamburger Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus. Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen sind anzuzeigen, gilt nicht bei vorhandenem Schutzkonzept. Jede Person ist verpflichtet,

  1. die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten,
  2. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
  3. außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Link zur Corona-Verordnung Brandenburg: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/verordnungen/. Oktober 2020 erfolgt ist.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Öffnung und Zugang: Geschlossen. Lebensjahres unter Anleitung eines Übungsleiters. Februar 2021 nicht per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff in die Bundesrepublik befördert werden. Öffnung und Zugang: Nicht gestattet. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in wenigen Einzelfällen möglich. Amateur- und Freizeitsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und alls kontaktfreier Sport alleine, zu zweit oder unter wahrung der Kontaktbeschränkungen, in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer/einem Trainer/in unter Einhaltung des Abstandgebots zulässig. Der Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken sind in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. Weitere Informationen: Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
  1. die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
  2. die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
  3. die Regelung von Besucherströmen;
  4. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
  5. die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
  6. die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.
. Private Feiern im öffentlichen Raum sind untersagt mit Ausnahme von standesamtlichen Trauungen und Bestattungen. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen; Aushang der Maßnahmen erforderlich. Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und Puerto Rico). In Personenkraftwagen Mund-Nasen-Bedeckung auch für Bedienstete verpflichtend, wenn keine andere Vorrichtung vorhanden ist. Weitere Bereiche, in der eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, sind in der Verordnung benannt. Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann, sind verboten. Terminvergabe erforderlich, beschränkte Personenzahl, Aufenthalt und Hygiene: Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, Stuerung des Zutritts, Vorausbuchungspflicht, Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend, Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Das gilt für alle Kontakte zuhause wie in der Öffentlichkeit. Mit Ausnahmen geschlossen. Informationen zu medzinischen Masken siehe Verordnung. Teilweise gestattet. Aufenthalt und Hygiene: Geschlossen; ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen, sowie der Außer-Haus-Verkauf. Eine vollständige Liste ist §7 der Verordnung zu entnehmen. Steuerung des Zutritts; es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; erhöhte Hygienemaßnahmen. Deutschen Staatsangehörigen mit Aufenthalt in Ungarn wird empfohlen, sich in der Krisenvorsorgeliste Elefand einzutragen. Die Quarantäne-Regelung gilt auch für den so genannten kleinen Grenzverkehr zu Polen (Tagesbesuche).
Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete. Steuerung des Zutritts; Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend für Gäste; Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich; Maßnahmen zur Vermeidung von Ansammlungen auf den Verkehrsflächen sind zu treffen. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen, triftige Gründe s. Verordnung). Eine medizinische Gesichtsmaske ist in allen Fahrzeugen zu tragen (von nicht fahrzeugführenden Personen), bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen, etc., sowie in geschlossenen Räumen zu tragen, in Einzelhandelsgeschäften aller Art und bei Gottesdiensten. Umkleiden und Aufenhaltsräume sind zu schließen. Das Abstandsgebot ist einzuhalten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländern derzeit gewarnt. Seit Freitagfrüh dürfen Österreicher wieder ohne Einschränkungen nach Ungarn und die Slowakei einreisen, ab Mittag auch nach Tschechien. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist ebenfalls zugelassen. Eingeschränkt geöffnet. Veranstaltungen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden.

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